einen höheren Standard wie vorliegend sei indes zulässig. Die Vorbefassung eines Schiedsrichters stelle einen international anerkannten Ablehnungsgrund dar. Die Einwände der Gesuchsgegnerin, die IBA-Richtlinien seien nicht massgeblich und die Caratube-Entscheidung sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, seien unbehelflich. Die Parteien seien sich einig, dass die IBA-Richtlinien kein bindendes Recht darstellten. Das Bundesgericht berücksichtige diese aber im Rahmen seiner Entscheidfindung als wertvolles Arbeitsinstrument.