12 UNCITRAL- Schiedsverfahrensordnung bei Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz keine eigenständige Bedeutung zukomme. Sie unterlasse es aber, darauf hinzuweisen, dass der gesetzliche Standard dadurch nicht herabgesetzt werde und dass die Parteien sich nicht auf einen niedrigeren Standard als den in Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG Vorgesehenen einigen könnten. Eine Einigung auf - 22 -