4.2. Die Parteien hätten sich auf die UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung geeinigt. Diese gehe den Bestimmungen des schweizerischen Rechts vor, sofern diese nicht zwingender Natur seien. Die Schiedsverfahrensordnung könne daher über den Mindeststandard von Art. 30 Abs. 1 BV hinausgehen. Die Ausführungen zum UNCITRAL-Modellgesetz seien unerheblich, da die Parteien dieses nicht als anwendbar vereinbart hätten. Die Gesuchsgegnerin halte gestützt auf eine Lehrmeinung fest, dass Art. 12 UNCITRAL- Schiedsverfahrensordnung bei Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz keine eigenständige Bedeutung zukomme.