Es sei die Gesuchsgegnerin, welche sich weiterhin auf eine angebliche Einigung berufe und diese daraus ableite, dass die Gesuchstellerin anlässlich der Verhandlungen im Jahre 2018 keine Argumente gegen die Bewertung vorgebracht und dieses daher inhaltlich akzeptiert habe. Ferner sei unzutreffend, dass die Gesuchsgegnerin im zweiten Schiedsverfahren inhaltlich lediglich eine Kaufpreisermittlung begehre. Der Kaufpreis stehe gemäss dem Hauptvorbringen in der Schiedsanzeige bereits fest. Die Gesuchsgegnerin stelle sich auf den Standpunkt, dass der Kaufpreis von EUR 379,6 Mio. bereits vertragsgemäss nach den Kriterien des Art. 3