Bewertung aus dem Jahre 2018 berufen habe. Am 23. Juni 2021 habe sie die Verhandlungen förmlich abgebrochen. Im November und Dezember 2021 hätten die Parteien weiterverhandelt, jedoch ohne Ergebnis. Es stimme nicht, dass sie, die Gesuchstellerin, den Sachverhalt verdrehe. Es sei die Gesuchsgegnerin, welche sich weiterhin auf eine angebliche Einigung berufe und diese daraus ableite, dass die Gesuchstellerin anlässlich der Verhandlungen im Jahre 2018 keine Argumente gegen die Bewertung vorgebracht und dieses daher inhaltlich akzeptiert habe.