Im Übrigen seien die Schiedsklage und die Schiedswiderklage abgewiesen worden. Die Punkte, welche nach Ansicht der Gesuchsgegnerin verbindlich entschieden worden seien, fänden sich lediglich in den Erwägungen des Schiedsspruchs. Inwieweit diese in Rechtskraft erwachsen seien, sei im zweiten Schiedsverfahren zu beurteilen. Es sei unzutreffend, dass die Verhandlungen über den Kaufpreis aufgrund des Verhaltens der Gesuchstellerin gescheitert seien. Die Vergleichsbemühungen seien deswegen erfolglos geblieben, weil sich die Gesuchsgegnerin auf eine vermeintliche Einigung auf die I._____- - 21 -