Dies sei nicht Thema des ersten Schiedsverfahrens gewesen. Ungeachtet der teilweise gleichlautenden Anträge habe das zweite Schiedsverfahren einen anderen Streitgegenstand als das erste Schiedsverfahren. Eine unzulässige Vorbefassung liege daher nicht vor. Er, der Abgelehnte, werde unvoreingenommen urteilen können. Er werde aufgrund seiner Teilnahme am ersten Schiedsverfahren zwar weniger Einarbeitung benötigen als bislang mit der Sache nicht befasste Schiedsrichter. Der Gesuchstellerin sei es jedoch unbenommen gewesen, ebenfalls den von ihr im ersten Verfahren bezeichneten Schiedsrichter wieder als solchen zu ernennen.