Es habe den Zahlungsanspruch abgewiesen, weil die von der Gesuchsgegnerin als Grundlage für ihren Zahlungsanspruch behauptete Einigung der Parteien auf den Preis nicht bewiesen worden sei. Auch den Antrag auf Verurteilung der Gesuchstellerin auf Zustimmung zum als Anlage vorgelegten Share Sale and Transfer Agreement (nachfolgend: SSTA) habe das Schiedsgericht abgewiesen, weil eine Einigung auf weitere Details des SSTA nicht nachgewiesen worden seien. Im Auslegungsschiedsspruch vom 9. März 2021 habe das Schiedsgericht festgehalten, dass es sich nicht zu dem für die Kaufpreisermittlung massgeblichen Stichtag geäussert habe.