Gegenstand des ersten Schiedsverfahrens sei zum einen die Put Option gewesen. Diese Rechtsfrage habe das Schiedsgericht im Sinne der Schiedsklägerin und hiesigen Gesuchsgegnerin positiv entschieden. Zum anderen habe sich das Schiedsgericht im ersten Verfahren mit der von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Zahlung des zu entrichtenden Put Options-Preises befasst. Es habe den Zahlungsanspruch abgewiesen, weil die von der Gesuchsgegnerin als Grundlage für ihren Zahlungsanspruch behauptete Einigung der Parteien auf den Preis nicht bewiesen worden sei.