3. Der Abgelehnte führt in seiner Stellungnahme vom 16. November 2021 (act. 21) im Wesentlichen das Folgende aus: Es sei zutreffend, dass es zwischen dem ersten und dem zweiten Schiedsverfahren Schnittstellen und Überschneidungen in tatsächlicher Hinsicht gebe. Das zweite Verfahren werde ungeachtet der teilweise gleichlautenden Anträge aber auf Umstände gestützt, welche nicht Gegenstand der Urteilsfindung des Verfahrens vor dem ersten Schiedsgericht gewesen seien. Es weise einen anderen Streitgegenstand auf. Gegenstand des ersten Schiedsverfahrens sei zum einen die Put Option gewesen.