das Schiedsgericht im zweiten Schiedsverfahren Folgefragen zu behandeln. Zudem sei im von der Gesuchstellerin erwähnten Entscheid die den Schiedsrichter ablehnende Partei im ersten Schiedsverfahren nicht beteiligt gewesen. Die Gesuchstellerin sei hingegen schon im ersten Schiedsverfahren Partei gewesen. Sie habe ihren Standpunkt zu allen im ersten Verfahren debattierten Gesichtspunkten selber vertreten können. Es gehe ihr einzig darum, mit dem Ablehnungsgesuch den nicht genehmen ersten Entscheid neu aufzurollen.