Dies werde in der schweizerischen Literatur denn auch explizit so festgehalten. Die IBA Guidelines on Conflict of Interest in International Arbitration gingen dem nationalen Recht nicht vor. Eine Ablehnung gestützt auf Art. 2.1.2 IBA-Richtlinien komme daher nicht in Frage. Aus dem von der Gesuchstellerin erwähnten ICSID-Fall könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es habe sich um eine Investitionsstreitigkeit gehandelt. Der Entscheid habe kein allgemeines Prinzip enthalten. Zudem seien dort die genau gleichen Fragen zu beantworten gewesen. Vorliegend habe - 19 -