2.3. Die UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung begründe keinen anderen oder höheren Standard an die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit als Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG. Art. 12.1 UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung habe praktisch denselben Wortlaut. Den gleichen Wortlaut würde das UNCITRAL Modellgesetz verwenden. Es bestünden demnach keine "übernationalen" Standards hinsichtlich Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bzw. habe die UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung keine über die anwendbare lex arbitri hinausgehende Bedeutung. Dies werde in der schweizerischen Literatur denn auch explizit so festgehalten.