Das erste Schiedsgericht hätte das Verfahren auf mehrere Phasen aufteilen können, ohne in den Ausstand treten zu müssen. Die Anträge der beiden Schiedsverfahren seien nicht deckungsgleich. Das Schiedsgericht habe im ersten Schiedsverfahren noch keine Feststellungen getroffen oder Auslegungen vorgenommen, welche für die Bestimmung des Kaufpreises oder der noch zu entscheidenden Fragen präjudiziell sei. Zum Vorwurf des ungleichen Informationsstandes sei festzuhalten, dass es sich die Gesuchstellerin selbst zuzuschreiben habe, dass sie für das Schiedsverfahren aus taktischen Gründen einen anderen Schiedsrichter ernannt habe als im ersten Schiedsverfahren.