die Gesuchstellerin nicht direkt zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt, sondern lediglich zum Abschluss einer Vereinbarung. Nachdem sich ein solcher wegen des Verhaltens der Gesuchstellerin als unmöglich erwiesen habe, dürfe die Gesuchsgegnerin nach dem anwendbaren deutschen Recht eine direkte Leistungsklage erheben. Diese sei die Folge des ersten Schiedsspruchs. Der Umstand, dass es sich beim ersten Schiedsspruch um einen Endschiedsspruch handle, sei irrelevant. Die inhaltliche Verknüpfung des zweiten Verfahrens zähle. Das erste Schiedsgericht hätte das Verfahren auf mehrere Phasen aufteilen können, ohne in den Ausstand treten zu müssen.