Es lägen keine teilidentischen Anträge vor. Irrelevant sei, dass sich das Schiedsgericht im zweiten Verfahren damit befassen müsse, welche Fragen bereits anlässlich des ersten Schiedsverfahrens verbindlich entschieden worden seien. Im zweiten Verfahren seien klar abgegrenzte Fragen zu entscheiden. Auch habe sich das Schiedsgericht im ersten Verfahren nicht präjudiziell zu den im zweiten Entscheid noch zu beantwortenden Fragen geäussert. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zur erneuten Auslegung der Put Optionserklärung und der Verlängerungsvereinbarungen seien unzutreffend.