Ungeachtet der dogmatischen Verästelungen der Streitgegenstandslehre verhalte es sich genauso wie bei den auf zwei Phasen aufteilten Verfahren, in welchen das gleiche Schiedsgericht in der zweiten Phase die noch offenen Fragen behandle. Es sei tatsachenwidrig zu behaupten, dass sich die Gesuchsgegnerin wie schon im ersten Verfahren auf eine angebliche Einigung über einen Anteilskaufpreis von EUR 379,6 Mio. berufe. Vielmehr akzeptiere sie die Feststellung im Schiedsspruch, dass noch keine Einigung erzielt worden sei und mache im zweiten Schiedsverfahren eine vollstreckungsfähige Leistungsklage geltend. Es lägen keine teilidentischen Anträge vor.