rechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit könnten dann vorliegen, wenn sich die den beiden Verfahren stellenden Fragen nicht klar abgrenzen liessen. Dies sei im vorliegenden Fall indes nicht der Fall. Das zweite Schiedsverfahren stelle ein Folgeverfahren dar. Nach dem Scheitern der Verhandlungen über den gemäss dem ersten Schiedsspruch abzuschliessenden Vertrag seien im zweiten Schiedsverfahren die Folgefragen zu beantworten. Ungeachtet der dogmatischen Verästelungen der Streitgegenstandslehre verhalte es sich genauso wie bei den auf zwei Phasen aufteilten Verfahren, in welchen das gleiche Schiedsgericht in der zweiten Phase die noch offenen Fragen behandle.