Bei der Beurteilung, ob der Richter voreingenommen erscheine oder nicht, seien der Sachverhalt, die verfahrensrechtlichen Besonderheiten und die in den verschiedenen Verfahrensabschnitten aufgeworfenen Fragen zu berücksichtigen. Im Übrigen genüge der Umstand, dass ein Richter bereits einen für den Beschwerdeführer ungünstigen Entscheid gefällt habe, nicht, um einen Verhinderungsgrund zuzulassen. Eine Ablehnung dürfe nicht leichtfertig zugelassen werden. Be- - 17 -