In internationalen Schiedsverfahren erfolge häufig eine sog. "bifurcation", mit welcher das Verfahren in zwei Phasen aufgeteilt werde. Das Schiedsgericht könne eine solche Aufteilung von sich aus vornehmen. Auch wenn sich dieses in der ersten Phase eingehend mit der Sache befasst habe, dürfe es in der zweiten Phase urteilen. Art. 34 Abs. 1 UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung halte ausdrücklich fest, dass das Schiedsgericht getrennte Schiedssprüche über verschiedene Punkte zu verschiedenen Zeiten erlassen könne. Auch bei einer Rückweisung entscheide die gleiche Besetzung. In Ausnahmefällen könne eine Vorbefassung berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erwecken.