Vielmehr habe dieses die Klärung dieser Frage den anschliessenden Verhandlungen der Parteien überlassen. Der deutsche Bundesgerichtshof gewähre einen Anspruch darauf, auf den Abschluss einer Vereinbarung mit einem von der klagenden Partei zu bestimmenden Inhalt klagen zu können, sofern die Parteien sich nicht einigen könnten. Diesen Anspruch mache die Gesuchsgegnerin im zweiten Schiedsverfahren geltend. Hinsichtlich des Kaufpreises von EUR 379,6 Mio. stütze sie sich nicht - wie im ersten Schiedsverfahren - auf eine bereits erfolgte Einigung, sondern darauf, dass der Kaufpreis nach den Kriterien des CPOA korrekt ermittelt worden sei.