Folglich habe sie, die Gesuchsgegnerin, das zweite Schiedsverfahren einleiten müssen. Entgegen der Gesuchstellerin seien dabei nicht dieselben Frage wie im ersten Schiedsverfahren zu entscheiden. In Letzterem habe das Schiedsgericht eine bereits vor der Verfahrenseinleitung erfolgte Einigung über den Put Optionspreis rechtskräftig verneint. Die Gesuchsgegnerin stütze sich im zweiten Schiedsverfahren denn auch nicht mehr auf eine solche Einigung. Grundlage der Anträge sei vielmehr, dass nach dem Schiedsspruch vom 18. Dezember 2020 keine verbindliche Einigung über den Put Optionspreis habe gefunden werden können.