net. Zudem stelle die Gesuchstellerin in Abrede, dass der für den Stichtag vom 2. Dezember 2016 ermittelte Kaufpreis von EUR 379,6 Mio. korrekt sei. Dieser sei jedoch von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft I._____ ermittelt worden. Für den 2. Dezember 2016 habe die Gesuchstellerin einen Kaufpreis von EUR 360 Mio. errechnet, welchen die Gesuchsgegnerin bereit gewesen wäre zu akzeptieren. Zu einer Einigung sei es aber dennoch nicht gekommen, da die Gesuchstellerin maximal EUR 301 Mio. zu zahlen bereit gewesen sei. Folglich habe sie, die Gesuchsgegnerin, das zweite Schiedsverfahren einleiten müssen.