Nach dem Ergehen des Schiedsentscheides vom 18. Dezember 2020 seien Verhandlungen geführt worden, welche jedoch aufgrund des Verhaltens der Gesuchstellerin gescheitert seien. Diese bestreite, dass es sich beim massgeblichen Stichtag zur Kaufpreisberechnung um den 2. Dezember 2016 handle, und gehe vom 27. Februar 2019 als relevantem Stichtag aus. Per diesem Datum habe sie einen tieferen Kaufpreis errech- - 14 -