Der von der Gesuchstellerin wiedergegebene Sachverhalt treffe nicht in allen Teilen zu. Gemäss dem Schiedsspruch habe sie, die Gesuchsgegnerin, die Put Optionserklärung vom 21. Juni 2018 in Bezug auf den Erwerb der G._____ GmbH (nachfolgend: G._____) ordnungsgemäss ausgeübt. Dies ergebe sich auch aus dem Auslegungsschiedsspruch vom 9. März 2021. Ebenfalls habe das Schiedsgericht festgehalten, dass die Gesuchsgegnerin ein Put Optionsrecht wegen der Kooperationsvereinbarung mit H.__