Das Schiedsgericht habe den Zahlungsantrag mit endgültigem Schiedsspruch abgewiesen, weil es dessen Voraussetzungen verneint habe. Die im zweiten Schiedsverfahren gestellten Anträge der Gesuchsgegnerin seien nicht auf die Festlegung eines Kaufpreises beschränkt, sondern gingen weit darüber hinaus. Das Begehren der Gesuchsgegnerin erstrecke sich auf die Zahlungsverpflichtung und den Abschluss eines konkreten Anteilsübertragungsvertrags. Über beides habe das erste Schiedsgericht bereits entschieden. Die Anträge seien teilweise deckungsgleich.