Im zweiten Schiedsverfahren seien nicht lediglich Folgefragen zu beurteilen. Insbesondere liege ihm eine andere Konstellation als dem Verfahren des Bundesgerichtes Nr. 4A_458/2009 zugrunde. Vorliegend sei es im ersten Schiedsverfahren nicht nur um die Feststellung eines Anspruchs dem Grunde nach gegangen. Die Gesuchsgegnerin habe bereits im ersten Schiedsverfahren die Zahlung des Kaufpreises von EUR 379,6 Mio. aufgrund einer behaupteten Einigung verlangt. Das Schiedsgericht habe den Zahlungsantrag mit endgültigem Schiedsspruch abgewiesen, weil es dessen Voraussetzungen verneint habe.