Im Auslegungsverfahren habe sich der Abgelehnte demnach mit den auch vorliegend streitentscheidenden Umständen auseinandergesetzt. Das zweite Schiedsgericht müsse eine eigene Auslegung der Put Optionserklärungen sowie der Verlängerungsvereinbarungen vornehmen, sofern es die Zulässigkeit der Schiedsklage zumindest teilweise bejahe. Die Überlappung der Thematik der beiden Schiedsverfahren ergebe sich zudem daraus, dass sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Klageschrift darauf berufe, dass das erste Schiedsgericht die zentralen Argumente der Gesuchstellerin verworfen habe. Im zweiten Schiedsverfahren seien nicht lediglich Folgefragen zu beurteilen.