klärung vom 21. Juni 2018 sowie die Verlängerungsvereinbarungen vom 22. November 2016 bzw. vom 12. Dezember 2017 ausgiebig gewürdigt. Dabei sei es für die Gesuchstellerin zum höchst nachteiligen Ergebnis gelangt, dass auch der nicht erwähnte Put Optionsgrund aus Art. 1.1 (iii) CPOA von der Put Optionserklärung und den Verlängerungsvereinbarungen umfasst sei. Im Auslegungsschiedsspruch habe sich das erste Schiedsgericht sodann mit den Auswirkungen dieser Feststellung auf den Bewertungsstichtag befasst. Im Auslegungsverfahren habe sich der Abgelehnte demnach mit den auch vorliegend streitentscheidenden Umständen auseinandergesetzt.