Im Rahmen der materiell-rechtlichen Beurteilung des Begehrens der Gesuchsgegnerin werde das Schiedsgericht Verträge und Erklärungen auszulegen haben, welche bereits Gegenstand des ersten Schiedsverfahrens gewesen seien. Im zweiten Schiedsverfahren strittig sei insbesondere die Frage, ob die Put Optionserklärung vom 21. Juni 2018 sowie die Verlängerungsvereinbarung auch für die Bestimmung des Kaufpreises für eine Put Option nach Art. 1.1 (iii) CPOA herangezogen werden könnten. Im ersten Schiedsverfahren habe das Schiedsgericht die Put Optionser- - 12 -