Mio. entscheiden. Im ersten Schiedsverfahren habe das Schiedsgericht bezüglich beider Fragen bereits eine Entscheidung in der Sache getroffen und das Vorliegen einer Einigung auf einen Kaufpreis und einen Kaufvertrag abgelehnt. Es habe rechtskräftig entschieden, dass kein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages mit einem Anteilskaufpreis von EUR 379.6 Mio. bestehe. Bei einer erneuten Prüfung derselben Frage sei der abgelehnte Schiedsrichter befangen. Im Rahmen der materiell-rechtlichen Beurteilung des Begehrens der Gesuchsgegnerin werde das Schiedsgericht Verträge und Erklärungen auszulegen haben, welche bereits Gegenstand des ersten Schiedsverfahrens gewesen seien.