Dass eine Auslegung des ersten Schiedsspruchs für die Rechtsposition der Gesuchsgegnerin von elementarer Bedeutung sei, habe sie durch ihren Auslegungsantrag dokumentiert. Soweit im zweiten Schiedsverfahren die Zulässigkeit der Schiedsklage (teilweise) bejaht werde, müsse materiell geprüft werden, ob eine Einigung auf einen Kaufpreis vorgelegen sei. Zudem müsse das Schiedsgericht über den Anspruch der Gesuchsgegnerin auf Abschluss eines Kaufvertrages mit einer Zahlung von EUR 379.6 Mio. entscheiden.