Er könne diese namentlich darüber informieren, was sich das Schiedsgericht im ersten Verfahren bei seiner Entscheidfindung gedacht habe, und damit seiner Auslegung des ersten Schiedsspruchs erhebliches Gewicht verleihen. Die Mitrichtenden könnten etwaige Behauptungen des abgelehnten Schiedsrichters zu nicht aktenmässig erfassten Umständen nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen. Dass eine Auslegung des ersten Schiedsspruchs für die Rechtsposition der Gesuchsgegnerin von elementarer Bedeutung sei, habe sie durch ihren Auslegungsantrag dokumentiert.