träge in beiden Verfahren seien teilidentisch, indem die Gesuchsgegnerin um eine Verurteilung der Gesuchstellerin zur Zahlung eines Kaufpreises von EUR 379.6 Mio. ersucht habe. Im zweiten Schiedsverfahren müsse sich das Schiedsgericht daher mit der Thematik der Rechtskraft auseinandersetzen. Gegenüber den Mitschiedsrichtern habe der abgelehnte Schiedsrichter diesbezüglich einen erheblichen Informationsvorteil. Er könne diese namentlich darüber informieren, was sich das Schiedsgericht im ersten Verfahren bei seiner Entscheidfindung gedacht habe, und damit seiner Auslegung des ersten Schiedsspruchs erhebliches Gewicht verleihen.