Ein solches könne vorliegen, wenn das Mitglied bereits in einer Rechtssache tätig gewesen sei und eine Stellung bezogen habe, welche den Ausgang des zweiten Verfahrens nicht mehr als offen und zum Voraus bestimmt erscheinen lasse. Berücksichtigt würden insbesondere die Ähnlichkeit des Sachverhalts, die verfahrensrechtlichen Besonderheiten wie bspw. der Zusammenhang zwischen den Verfahren sowie die in den verschiedenen Verfahrensstadien aufgeworfenen Rechtsfragen.