Ein Anschein von Befangenheit liege bei Umständen vor, welche in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet seien, Misstrauen an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des abgelehnten Mitglieds des Schiedsgerichts zu wecken. Ein solches könne vorliegen, wenn das Mitglied bereits in einer Rechtssache tätig gewesen sei und eine Stellung bezogen habe, welche den Ausgang des zweiten Verfahrens nicht mehr als offen und zum Voraus bestimmt erscheinen lasse.