Die Mitglieder eines Schiedsgerichts dürften sich bei ihrer Entscheidfindung nicht von ausserhalb des konkreten Schiedsverfahrens stammenden Umständen beeinflussen lassen. In einem Schiedsverfahren, welchem die ICSID-Verfahrensordnung zugrunde gelegen sei, hätten die verbleibenden Schiedsrichter eine Voreingenommenheit eines Schiedsrichters angenommen, da die dem neuen Verfahren zugrunde liegenden Tatsachen eine signifikante Überschneidung mit den Tatsachen des anderen Verfahrens auf- - 10 -