Eine massgebliche Vorbefassung könne auch gegeben sein, wenn der abgelehnte Schiedsrichter Mitglied eines anderen Schiedsgerichts gewesen sei, namentlich, wenn er in einem anderen Verfahren eine Entscheidung getroffen habe, die sich auf den vorliegend massgeblichen Rechtsstreit auswirken könne oder als eine vorweggenommene Entscheidung anzusehen sei. Die Mitglieder eines Schiedsgerichts dürften sich bei ihrer Entscheidfindung nicht von ausserhalb des konkreten Schiedsverfahrens stammenden Umständen beeinflussen lassen.