Art. 2.1.2 der IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration (nachfolgend: IBA- Richtlinien) indiziere das Vorliegen eines Interessenkonfliktes, wenn sich ein Schiedsrichter in der Vergangenheit mit der Streitsache befasst habe. Eine massgebliche Vorbefassung könne auch gegeben sein, wenn der abgelehnte Schiedsrichter Mitglied eines anderen Schiedsgerichts gewesen sei, namentlich, wenn er in einem anderen Verfahren eine Entscheidung getroffen habe, die sich auf den vorliegend massgeblichen Rechtsstreit auswirken könne oder als eine vorweggenommene Entscheidung anzusehen sei.