Von Unparteilichkeit sei auszugehen, wenn der Schiedsrichter im Schiedsverfahren eine unvoreingenommene Position einnehme und keine Partei gegenüber der anderen bevorzuge. In der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit sei allgemein anerkannt, dass Zweifel an der Unparteilichkeit bzw. Unabhängigkeit bestünden, wenn ein Schiedsrichter mit dem Rechtsstreit bereits in einer anderen Funktion vorbefasst gewesen sei. Art.