IV. Standpunkte der Parteien 1.1. Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen wie folgt: Nach dem vorliegend massgeblichen Art. 12.1 der UNCIT- RAL-Schiedsverfahrensordnung 2010 könne ein Schiedsrichter bei Vorliegen von Umständen, welche Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben würden, abgelehnt werden. Von Unparteilichkeit sei auszugehen, wenn der Schiedsrichter im Schiedsverfahren eine unvoreingenommene Position einnehme und keine Partei gegenüber der anderen bevorzuge.