führten die Parteien Verhandlungen über den Anteilskaufpreis. Da diese erfolglos blieben, leitete die Gesuchsgegnerin am 21. Juli 2021 ein weiteres Schiedsverfahren ein und beantragte als Hauptantrag die Verurteilung der Gesuchstellerin auf Abschluss einer Vereinbarung unter Bezahlung eines -9- Anteilskaufpreises in der Höhe von EUR 379.6 Mio. (act. 5/2 Rz 82). Dabei ernannte sie erneut den Abgelehnten als Parteischiedsrichter (act. 5/2 Rz 78). Dagegen wehrt sich die Gesuchstellerin. Sie wirft dem abgelehnten Schiedsrichter vor, weder unabhängig noch unparteilich zu sein (act. 2).