Mit Schreiben vom 9. August 2021 (act. 5/7) bestätigte der Abgelehnte seine Unparteilichkeit und seine Unabhängigkeit. Die Gesuchsgegnerin bestätigte ihre fehlenden Zweifel an der Unabhängigkeit des Abgelehnten gegenüber der Gesuchstellerin mit E- Mail vom 18. August 2021 (act. 5/8). Das Ablehnungsgesuch datiert sodann vom 30. August 2021 (act. 2). Es erfolgte demnach innert der dreissigtägigen Frist seit Mitteilung der Ablehnung und damit rechtzeitig. -8- III. Sachverhalt