3.2. Die Gesuchsgegnerin bestellte den Abgelehnten als Parteischiedsrichter für das zweite Schiedsverfahren in ihrer Schiedsanzeige vom 21. Juli 2021 (act. 5/2 Rz 78). Mit Schreiben vom 3. August 2021 (act. 5/6) und damit innert der fünfzehntägigen Frist im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der UNCITRAL- Schiedsverfahrensordnung lehnte die Gesuchstellerin den Abgelehnten gegenüber diesem und der Gesuchsgegnerin ab. Mit Schreiben vom 9. August 2021 (act. 5/7) bestätigte der Abgelehnte seine Unparteilichkeit und seine Unabhängigkeit.