Art. 13 Abs. 4 der UNCITRAL- Schiedsverfahrensordnung zufolge kann sodann die Partei, welche die Ablehnung geltend macht, innerhalb von dreissig Tagen seit Mitteilung der Ablehnung eine Entscheidung der Ernennungsbehörde über die Ablehnung beantragen, wenn innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Ablehnungsmitteilung nicht alle Parteien der Ablehnung zustimmen oder der abgelehnte Schiedsrichter das Amt nicht niederlegt.