2.1. Art. 11.2.b SHA zufolge besteht das Schiedsgericht aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann (act. 5/4 S. 32 Art. 11.2.b). Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich in Zürich und das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung (Rules of Arbitration of the United Nations Commission on International Trade Law 2010; act. 5/4 S. 32 Art. 11.2.a, act. 2 Rz 7 f., act. 16 Rz 4). Art. 13 Abs. 4 der UNCITRAL- Schiedsverfahrensordnung verweist hinsichtlich der für eine Ablehnung eines Schiedsrichters zuständigen Behörde auf diejenige Behörde, welche die Schiedsrichter ernennt. Er laut wie folgt: