Aus Art. 11.2 SHA ergibt sich somit, dass über allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag ein Schiedsgericht mit Sitz in Zürich entscheiden soll. Die Voraussetzungen von Art. 176 Abs. 1 IPRG sind demnach erfüllt, weshalb für die Schiedsstreitigkeit die Bestimmungen des IPRG zur Anwendung gelangen. Ein Ausschluss der Bestimmungen des IPRG zugunsten jener der ZPO im Sinne von Art. 176 Abs. 2 IPRG erfolgte nicht (vgl. auch act. 2 Rz 3 ff., act. 16 Rz 4).