1.2. Im Zeitpunkt des Abschlusses des massgeblichen Call/Put Option Agreements (nachfolgend: CPOA) vom 12./13. Oktober 1998 hatten sowohl die Gesuchstellerin als auch die Gesuchsgegnerin ihren Sitz in Deutschland und damit im Ausland (act. 5/4, act. 2 Rz 9, act. 16 Rz 4). Das Erfordernis des Auslandbezugs ist damit erfüllt. -5- 1.3. In Bezug auf die Zuständigkeit sieht Art. 1.2 (b) des CPOA unter der Überschrift "1.2 Procedure of Put Option" Folgendes vor: