Die Gesuchsgegnerin hielt mit Eingabe vom 20. Januar 2022 (act. 34) an ihrem Antrag und ihren bisherigen Ausführungen fest. Diese Stellungnahme wurde der Gesuchstellerin und dem Abgelehnten am 26. Januar 2022 (act. 35) zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist (vgl. BGE 142 III 433 ff. E. 4.3.2 m.w.H.). II. Prozessuales