6. Mit Verfügung vom 26. November 2021 (act. 23) stellte die Verwaltungskommission diese Stellungnahmen der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zu. Innert der vom Bundesgericht vorgesehenen zehntägigen Frist (Entscheid des Bundesgerichts 1C_661/2020 vom 15. April 2021, E. 2.2; BGE 133 I 98 E. 2.2) liess die Gesuchstellerin am 16. Dezember 2021 (act. 29) eine Replik einreichen und an ihrem Ablehnungsgesuch festhalten. Die Replik wurde der Gesuchsgegnerin und dem Abgelehnten mit Verfügung vom 6. Januar 2022 (act. 32) zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Gesuchsgegnerin hielt mit Eingabe vom 20. Januar 2022 (act.